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   RG, 01.12.1932 - IV 235/32   

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https://dejure.org/1932,384
RG, 01.12.1932 - IV 235/32 (https://dejure.org/1932,384)
RG, Entscheidung vom 01.12.1932 - IV 235/32 (https://dejure.org/1932,384)
RG, Entscheidung vom 01. Dezember 1932 - IV 235/32 (https://dejure.org/1932,384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Ausübung des Rechts auf Anfechtung eines Erbvertrags als ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Anfechtung durch eine Annahme an Kindes Statt geschaffen hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 138, 373
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Denn niemand ist verpflichtet, eigene berechtigte Belange den Interessen Dritter unterzuordnen (RGZ 138, 373, 376).
  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Rechtsprechung und Schrifttum sind darin einig, daß ein Kindesannahme vertrag, der nur geschlossen wird, um ein Anfechtungsrecht zu konstruieren, durch den der Erblasser lediglich einen willkommenen Vorwand (vgl. BGHZ 5, 186) schaffen will, um sich von der ihm lästig gewordenen Bindung an das gemeinschaftliche Testament zu lösen, nicht die Grundlage einer wirksamen Anfechtung sein kann (RG JW 1917, 536 Nr. 2; RGZ 138, 373, 375; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2281 Anm. 6; Staudinger-Dittmann BGB 10./11. Aufl. zu § 2281 Anm. 12; Erman BGB 4. Aufl. zu § 2281 Anm. 2).
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04

    Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb

    Objektiv muss nach der gesamten Sachlage bei verständiger Würdigung jeder sonstige Zweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 68, 424 (425); 138, 373 (375); BGH, BB 1953, 373 (374); MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3), wobei es genügt, dass das Verhalten auf die Schadenszufügung gerichtet ist und ein Schadenseintritt nicht vorzuliegen braucht (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54

    Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft

    Das bloße Gebrauchmachen von seinem Abwehrrecht ist weder rechts- noch sittenwidrig (RGZ 138, 373 (375 f.); 160, 361 (369)) denn auch das Eigentum ist immerhin grundrechtlich geschützt, und es müssen gewichtige Interessen entgegenstehen, wenn die natürlichen Eigentümerbefugnisse zurücktreten sollen.
  • BGH, 10.04.1953 - V ZR 115/51

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem objektiv berechtigten, der Wahrung berechtigter Interessen auch wirklich dienenden Handeln durch den verwerflichen Beweggrund allein einem Rechtsgeschäft nicht der Makel der Sittenwidrigkeit aufgedrückt werden könne (RGZ 71, 170 [173]; 138, 373 [376]).
  • LG Saarbrücken, 15.04.2008 - 9 O 320/07

    Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen

    Denn grundsätzlich ist niemand verpflichtet, eigene berechtigte Belange den Interessen Dritter unterzuordnen (RGZ 138, 373).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 792/85
    Dabei besteht für eine Partei keine allgemeine Pflicht, von der Ausübung eines Rechts abzusehen, wenn sie damit den Vertragsgegner schädigt (BGHZ 19, 72, 75; RGZ 138, 373, 376; 160, 349, 357; BGB-RGRK-Alff, § 242 BGB Rz 91).
  • BGH, 31.03.1954 - VI ZR 138/52

    Rechtsmittel

    Wenn auch keine allgemeine sittliche Pflicht besteht, Handlungen stets zu unterlassen, wenn sie einem anderen zum Schaden gereichen (vgl. RGZ 138, 373 [376]), so liegt doch der Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden sittenwidrigen Vermögensschädigung im Sinne des § 826 BGB jedenfalls dann vor, wenn jemand ohne eigenes berechtigtes Interesse einem Dritten wahre Tatsachen über einen anderen nur deshalb mitteilt, um diesen in seiner Existenz zu vernichten oder entscheidend zu schädigen (vgl. BGB RGRK a.a.O.).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
    Es besteht aber keine allgemeine sittliche Verpflichtung, die Ausübung eines Rechts zu unterlassen, wenn sie einem anderen zum Schaden gereicht, und damit das eigene berechtigte Interesse dem Interesse des anderen nachzusetzen (RGZ 138, 373 [376]).
  • BGH, 22.09.1956 - I ZR 235/55

    Rechtsmittel

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